Praxiszusammenschluss

Rechtspsychologie

 

Psychologische Begutachtung

Fragestellungen

Für Strafgerichte und Staatsanwaltschaften erstellen wir aussagepsychologische Gutachten zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Aussagepsychologische Gutachten werden derzeit von Frau Cosler (Aachen) und Herrn Junghans (Bonn) erstellt.

 

Familienrechtliche Fragestellungen werden derzeit von allen Sachverständigen unserer Praxisgemeinschaft bearbeitet. Für Familiengerichte erstellen wir Gutachten zu folgenden Fragestellungen:

  • Elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung
  • Umgang des Kindes mit bedeutsamen Bezugspersonen
  • Kindeswohlgefährdung und elterliche Erziehungsfähigkeit
  • Rückführung und Verbleib von Pflegekindern bzw. anderweitig fremduntergebrachten Kindern
  • Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen innerhalb familiengerichtlicher Verfahren

 

Zudem erstellen wir Gutachten, Stellungnahmen und Klärungsaufträge für Jugendämter und Jugendhilfeeinrichtungen.

Ablauf der Begutachtung

Der konkrete Ablauf einer Begutachtung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich werden zunächst aus den Vorinformationen in den Akten sowie der gerichtlichen Fragestellung fallspezifische psychologische Fragen abgeleitet. Auf Grundlage dieser Fragen werden Untersuchungsmethoden und -termine geplant und ggf. im weiteren Verlauf an neue Informationen angepasst.

 

Zu den verwendeten Methoden zählen insbesondere systematische Gespräche mit Eltern, Kindern und ggf. weiteren Beteiligten, Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen der Familienmitglieder sowie die Informationseinholung bei Fachkräften (z. B. Schulen, Kindergärten). Auch weitere psychologisch-diagnostische Verfahren - wie z. B. Fragebögen zu Beziehungs- und Erziehungsthemen - können zum Einsatz kommen.

 

Die Ergebnisse der Begutachtungstermine werden schriftlich zusammengefasst und schließlich in einem Befund integriert, wobei eine Einordnung nach den sogenannten Kindeswohlkriterien vorgenommen wird (u. a. Bindungen, Erziehungskompetenzen und Kindeswille). Abschließend wird die gerichtliche Fragestellung mit Bezug auf den Befund beantwortet.

 

In geeigneten Fällen kann auf Vorgabe des beauftragenden Gerichts auf ein kindeswohldienliches Einvernehmen zwischen den Beteiligten hingearbeitet werden. Auch in diesen Fällen ist jedoch eine vorausgehende Diagnostik, wie oben dargestellt, obligatorisch.

Privatsphäre und Datenschutz

Die Teilnahme an Begutachtungsterminen ist grundsätzlich freiwillig. Auch für die Informationseinholung bei Fachkräften, die nicht verfahrensbeteiligt sind, ist das Einverständnis der Betroffenen bzw. der Sorgeberechtigten erforderlich. Psychologische Sachverständige unterstehen der Schweigepflicht gegenüber allen Personen, die nicht verfahrensbeteiligt sowie bezüglich aller Informationen, die nicht fragestellungsrelevant sind.

 

Zu Zwecken der Qualitätssicherung werden Gesprächstermine mit Einverständnis der Beteiligten audioaufgezeichnet.

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