Psychologische Begutachtung

Für Familiengerichte erstellen wir Gutachten zu folgenden Fragestellungen:

  • Elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung
  • Umgang des Kindes mit bedeutsamen Bezugspersonen
  • Kindeswohlgefährdung und elterliche Erziehungsfähigkeit
  • Rückführung und Verbleib von Pflegekindern bzw. anderweitig fremduntergebrachten Kindern
  • Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen innerhalb familiengerichtlicher Verfahren

Familienrechtliche Fragestellungen werden derzeit von allen Sachverständigen unserer Praxiskooperation bearbeitet. 

 

Für Strafgerichte und Staatsanwaltschaften erstellen wir aussagepsychologische Gutachten zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. 

Aussagepsychologische Gutachten werden derzeit von Frau Cosler (Aachen), Herrn Junghans und Frau Bazanska (Bonn) erstellt.

Fragestellungen

Ablauf der Begutachtung

Der konkrete Ablauf einer Begutachtung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich werden zunächst aus den Vorinformationen in den Akten sowie der gerichtlichen Fragestellung fallspezifische psychologische Fragen abgeleitet. Auf Grundlage dieser Fragen werden Untersuchungsmethoden und -termine geplant und ggf. im weiteren Verlauf an neue Informationen angepasst.

Die Datenerhebung erfolgt grundsätzlich multimethodal, d. h. wir setzen unterschiedliche Methoden ein, um ein möglichst umfassendes Bild zu erhalten. Zu den verwendeten Methoden zählen insbesondere systematische Gespräche mit Eltern, Kindern und ggf. weiteren Beteiligten, Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen der Familienmitglieder sowie die Informationseinholung bei Fachkräften (z. B. Schulen, Kindergärten). Auch weitere psychologisch-diagnostische Verfahren - wie z. B. Fragebögen zu Beziehungs- und Erziehungsthemen - können zum Einsatz kommen. Die eingesetzten psychologisch-diagnostischen Verfahren entsprechen den aktuellen wissenschaftlichen Standards.

 

Die Ergebnisse der Begutachtungstermine werden schriftlich zusammengefasst und schließlich in einem Befund integriert, wobei eine Einordnung nach den sogenannten Kindeswohlkriterien vorgenommen wird (u. a. Bindungen, Erziehungskompetenzen und Kindeswille). Abschließend wird die gerichtliche Fragestellung mit Bezug auf den Befund beantwortet.

In geeigneten Fällen kann auf Vorgabe des beauftragenden Gerichts auf ein kindeswohldienliches Einvernehmen zwischen den Beteiligten hingearbeitet werden. Auch in diesen Fällen ist jedoch eine vorausgehende Diagnostik, wie oben dargestellt, obligatorisch.

Privatsphäre und Datenschutz

Die Teilnahme an Begutachtungsterminen ist grundsätzlich freiwillig. Dies gilt auch für die Informationseinholung bei Fachkräften, die nicht verfahrensbeteiligt sind. Daher ist dafür das Einverständnis der Betroffenen bzw. der Sorgeberechtigten erforderlich. Psychologische Sachverständige unterstehen der Schweigepflicht gegenüber allen Personen, die nicht verfahrensbeteiligt sind sowie bezüglich aller Informationen, die nicht fragestellungsrelevant sind.

 

Zu Zwecken der Qualitätssicherung werden Gesprächstermine mit Einverständnis der Beteiligten audioaufgezeichnet.

Qualitätssicherung unserer Sachverständigentätigkeit

Unseren Qualitätsstandard gewährleisten wir durch unsere fundierte rechtspsychologische Aus- und Weiterbildung (Qualifikationen siehe Sachverständige), welche wir durch kontinuierliche Teilnahme an Fortbildungen, Tagungen und Kongressen stetig ergänzen. Zudem ist uns kollegialer Austausch im Rahmen von Intervision und Supervision, u. a. im Rahmen von regelmäßigen Fachteamsitzungen, wichtig.

Unser gutachterliches Vorgehen ist an fachwissenschaftlichen Empfehlungen ausgerichtet, u. a. den Leitlinien entscheidungsorientierter Diagnostik nach Westhoff und Kluck (2014) sowie den aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen an Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten, 2019, Link zum Dokument). Sofern eine aussagepsychologische Fragestellung vorliegt, gehen wir gemäß des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs (BGH, 1999; Link zum Dokument) vor.

Nachvollziehbarkeit und Transparenz nehmen sowohl bei der Durchführung der Begutachtung als auch bei der Verschriftlichung einen großen Stellenwert ein. Entsprechend wird den Verfahrensbeteiligten das diagnostische Vorgehen verständlich dargelegt. Gleichermaßen wird die Nachvollziehbarkeit gutachterlicher Schlussfolgerungen durch Querverweise sowie Hinweise auf wissenschaftliche Literatur ermöglicht.

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